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Grundversorgung
Grundversorger nach §36 Abs. 2 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum Stichtag 01.07.2021 versorgten die Gemeindewerke Lam die meisten Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr. 22 EnWG im Verteilnetz der Gemeindewerke Lam.
Die Gemeindewerke Lam sind im Sinne des §36 Abs. 2 EnWG ab 01.07.2024 für drei Jahre Grundversorger im Netzgebiet der Gemeindewerke Lam.
Konzessionsabgabe (KA)
Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabeverordnung:
Belieferung von Tarifkunden bis 25.000 Einwohner | 1,32 Ct / kWh |
Belieferung von Tarifkunden - Schwachlast | 0,61 Ct / kWh |
Belieferung von Sondervertragskunden | 0,11 Ct / kWh |
Die Konzessionsabgabe richtet sich nach der gültigen Konzessionsabgabeverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBI. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung
vom 1. November 2006 (BGBI. I S. 2477) geändert worden ist und den vom Netzbetreiber im jeweiligen Konzessionsgebiet abgeschlossenen Konzessionsverträgen.
Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgaberechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 Kilowattstunden (§2 Abs. 7 KAV).
Unter bestimmten Bedingungen (§2 Abs. 4 KAV) fallen keine Konzessionsabgaben an. Der Nachweis, dass die Bedingungen erfüllt werden, ist vom Netznutzer zu erbringen.